Es gibt nicht die eine Foodtruck-Genehmigung. Stattdessen greifen mehrere Vorschriften ineinander, und einiges wird kommunal geregelt – was in Köln gilt, gilt in Konstanz womöglich anders. Diese Übersicht ordnet, welches Papier wofür da ist.
Verkauf an wechselnden Standorten
DE Deutschland
AT Österreich
CH Schweiz
Lebensmittelrecht und Hygiene
DE Deutschland
AT Österreich
CH Schweiz
Die Reihenfolge
- Gewerbe anmelden
- Reisegewerbekarte beantragen, falls nötig
- Belehrung nach § 43 IfSG beim Gesundheitsamt
- Betrieb beim Lebensmittelüberwachungsamt registrieren
- Standplatz sichern – je nach Ort mit eigener Erlaubnis
- Gestattung besorgen, wenn Alkohol ausgeschenkt wird
Die Punkte 1 bis 4 gelten überall gleich. Ab Punkt 5 wird es örtlich.
Gewerbeanmeldung
Der einfachste Schritt. Beim Gewerbeamt der Gemeinde, in der du wohnst beziehungsweise dein Betrieb sitzt. Kostet je nach Kommune zwischen 20 und 60 Euro. Das Amt informiert Finanzamt, IHK und Berufsgenossenschaft automatisch.
Zuständig ist übrigens die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN). Die Mitgliedschaft ist Pflicht, auch ohne Angestellte.
Reisegewerbekarte nach § 55 GewO
Der am häufigsten missverstandene Punkt. Eine Reisegewerbekarte brauchst du, wenn du ohne vorherige Bestellung außerhalb einer festen Betriebsstätte Waren verkaufst – also klassisch am Straßenrand, auf wechselnden Plätzen, spontan.
Nicht nötig ist sie in der Regel:
- auf Messen, Märkten und Volksfesten, die nach § 69 GewO festgesetzt sind,
- bei Veranstaltungen, zu denen du gebucht wirst (Catering auf Bestellung),
- wenn du an einem festen, dauerhaft angemieteten Platz stehst.
Beantragt wird sie beim Ordnungsamt. Du brauchst ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Kosten: meist zwischen 200 und 400 Euro, Bearbeitung mehrere Wochen. Beantrage sie früh.
Voraussetzungen vorab klären. Ob du eine Reisegewerbekarte brauchst, hängt vom konkreten Verkauf und möglichen Ausnahmen ab. Sie ersetzt keine Standplatz-, Lebensmittel- oder Veranstaltungsvorgaben. Frage das zuständige Gewerbeamt mit deinem Einsatzplan an.
Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Bevor du das erste Mal mit offenen Lebensmitteln arbeitest, brauchst du eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt. Sie dauert etwa eine Stunde, kostet meist 20 bis 40 Euro und gilt unbefristet – aber nur, wenn du innerhalb von drei Monaten danach die Tätigkeit aufnimmst.
Wichtig: Das gilt für jede Person, die im Truck mit Lebensmitteln umgeht, auch für Aushilfen. Als Arbeitgeber belehrst du nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre. Dokumentiere die Teilnahme.
Registrierung beim Lebensmittelüberwachungsamt
Nach Art. 6 der VO (EG) Nr. 852/2004 musst du deinen Betrieb bei der zuständigen Behörde anmelden – in der Regel das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises. Die Anmeldung ist meist kostenlos.
Danach wirst du in den Kontrollturnus aufgenommen. Rechne mit einer Erstkontrolle in den ersten Monaten. Was dabei geprüft wird, steht im Beitrag zu Hygiene und HACCP.
Der Standplatz
Hier entscheidet sich, ob das Geschäft läuft – und hier ist die Rechtslage am unübersichtlichsten.
Öffentlicher Grund
Für den Verkauf auf öffentlichen Flächen brauchst du eine Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde. Sie ist orts- und zeitgebunden, kostet je nach Lage zwischen 20 und mehreren hundert Euro pro Tag, und in beliebten Innenstadtlagen gibt es oft Wartelisten oder gar keine Vergabe mehr.
Privatgrund
Auf einem Firmenparkplatz, einem Betriebshof oder einem Supermarktgelände brauchst du nur die Zustimmung des Eigentümers. Das ist der pragmatischste Einstieg: Gewerbegebiete mit vielen Beschäftigten und wenig Mittagsangebot sind für Foodtrucks oft lohnender als die Fußgängerzone.
Märkte und Volksfeste
Festgesetzte Veranstaltungen nach § 69 GewO haben eigene Vergaberegeln. Bewerbungen laufen häufig ein halbes bis ganzes Jahr vorher. Lass dir vom Veranstalter erklären, welche Erlaubnisse für die Veranstaltung vorliegen und welche Nachweise du selbst vorlegen musst.
Alkoholausschank
Für den Ausschank alkoholischer Getränke bei vorübergehenden Anlässen brauchst du eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz. Sie wird für die einzelne Veranstaltung erteilt, ist vergleichsweise unkompliziert und kostet meist zwischen 25 und 100 Euro. Ohne Alkohol brauchst du sie nicht.
Was gern vergessen wird
Kasse und Belegpflicht
Elektronische Kassensysteme brauchen seit 2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Außerdem gilt die Belegausgabepflicht: Jeder Kunde muss einen Beleg bekommen – ob er ihn mitnimmt, ist seine Sache. Eine offene Ladenkasse ist weiterhin zulässig, verlangt aber lückenlose Aufzeichnungen.
Verpackungen
Prüfe für deine Serviceverpackungen die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung. Bei bereits beteiligten Serviceverpackungen kann die Beteiligung durch den Vorvertreiber erfolgt sein. Für bestimmte Hersteller und Importeure gilt zusätzlich der Einwegkunststofffonds. Ob du selbst zur Registrierung und Zahlung verpflichtet bist, hängt von deiner Rolle und den betroffenen Produkten ab.
Für bestimmte Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher besteht eine Mehrwegangebotspflicht. Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche können die Pflicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch das Befüllen mitgebrachter Behälter erfüllen. Ein sichtbarer Hinweis ist erforderlich.
Allergene
Bei loser Ware musst du über die 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene informieren – schriftlich oder mündlich mit schriftlichem Hinweis darauf, dass Auskunft erteilt wird. Bei mündlicher Auskunft müssen zudem schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen zugänglich vorliegen und Auskunftspersonen hinreichend informiert sein.
Waage
Wer nach Gewicht verkauft, braucht eine geeichte Waage. Die Eichung gilt zwei Jahre.
Vor der ersten Fahrt klären: Ruf beim Ordnungsamt und beim Lebensmittelüberwachungsamt deines Landkreises an und schildere dein Vorhaben. Die Ämter geben in der Regel bereitwillig Auskunft, und eine Nachfrage vorher ist billiger als eine Untersagung mitten in der Saison.